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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994NN15/02 EU-Beitrittsvertrag Anh15 2 Z1;Beachte
KEINVORABANTRAGRechtssatz
Gemäß Anhang XV II 1 EU-Beitrittsvertrag werden die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr in Österreich für die in den anderen Mitgliedsstaaten diplomierten Zahnärzte so lange aufgeschoben, bis die Zahnarztausbildung in Österreich nach den gemäß der Richtlinie 78/687/EWG festgelegten Bedingungen abgeschlossen ist, längstens aber bis zum 31. Dezember 1998. Damit ist aus der Niederlassungsfreiheit für den Bewilligungswerber nach § 17 ÄrzteG ausgehend von seiner in Deutschland erworbenen Berufszulassung nichts zu gewinnen. Der klare Inhalt der zitierten vertraglichen Regelung lässt eine Auslegung in dem Sinne, dass nicht die Niederlassungsfreiheit sondern nur die Anwendung einer Richtlinie aufgeschoben sei, nicht zu.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110140.X03Im RIS seit
19.11.2001