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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/26 93/05/0298 5Stammrechtssatz
Soll eine Tiefgarage unterhalb einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche ausgeführt werden, so wird ein Nachbar dadurch in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, weil dies nur im Fall von Hochbauten in Frage kommt (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, S 557).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050026.X03Im RIS seit
02.07.2001