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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat ein Ansuchen um Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung für den Zeitraum von zehn Jahren für folgende Veranstaltungsarten gestellt: Schießbude, Fadenziehen, Ballwurfspiel auf leere Blechdosen, Ringwurfspiel, Pfeilwurfspiel, Nagelschlag, Stoppelziehen, Glücksrad, Warenblinker und Zetteltopfspiel. Mit Bescheid des Wiener Magistrats, Magistratsabteilung 7, wurde der Beschwerdeführerin unter Punkt I eine ambulante Schaustellerkonzession für die beantragten Veranstaltungen für den Bereich des Wiener Stadtgebietes, ausgenommen den Bereich des 12ten Wiener Gemeindebezirkes, auf die Dauer von zehn Jahren verliehen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde (unter Spruchpunkt II) den erstinstanzlichen Bescheid, soweit damit der Bereich des 12ten Wiener Gemeindebezirkes von der Gültigkeit der erteilten Konzession ausgenommen wurde, gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Im Hinblick darauf, dass eine allfällige Beeinträchtigung von kulturellen Interessen durch die Durchführung der beantragten Veranstaltung teils im Zusammenhang mit bestimmten, für geeignet befundenen Veranstaltungseinrichtungen nur im Rahmen eines Lokalaugenscheines beurteilt werden kann, bei der sämtliche allfälligen negativen Auswirkungen der Veranstaltung auf die kulturellen Interessen des Bezirkes auch wahrgenommen werden können, erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich iSd § 66 Abs 2 AVG. Inwiefern die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch die Berufungsbehörde mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden wäre (§ 66 Abs 3 AVG), wurde in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, ist doch die Bescheiderlassung der Berufungsbehörde an die jeweiligen Sitzungstermine des Berufungssenates der Stadt Wien gebunden, wohingegen die Behörde erster Instanz jederzeit einen Bescheid erlassen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050126.X01Im RIS seit
26.11.2001