RS Vfgh 2000/2/28 B1250/99 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Zurückweisung der vom Verfahrenshelfer unterfertigten Beschwerden wegen nicht (vollständig) behobenen Mangels formeller Erfordernisse; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Rechtssatz

Kein Vorliegen einer Fristversäumnis bei mangelhafter bzw unrichtiger Erfüllung des Verbesserungsauftrags; keine Nachholung der versäumten Prozeßhandlung zugleich mit dem Antrag.

Fehler der Partei bzw ihres Vertreters kein Wiederaufnahmegrund.

Entscheidungstexte

  • B 1250/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2000 B 1250/99 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1250.1999

Dokumentnummer

JFR_09999772_99B01250_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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