RS Vwgh 1999/11/9 95/05/0268

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs4;

Rechtssatz

Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im E 19.11.1996, 94/05/0154, bei Beurteilung von Lärmemissionen einer Hackschnitzelanlage ausgeführt, dass die Gegebenheiten der damals 25 m von der Lärmquelle entfernten Grundgrenze nichts darüber aussagen, ob ein Betrieb typenmäßig mit der gegebenen Widmung in Einklang steht. Da damals nicht geklärt wurde, welcher Schalldruck vom Betrieb selbst ausgeht, sondern bloß Werte an der Grundgrenze festgestellt wurden, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben. Im vorliegenden Fall wurden zwar auch Werte an der Grundgrenze ermittelt; zu bedenken ist aber, dass, wie sich aus dem Lageplan ergibt, das Gebäude, in dem die Putzerei untergebracht ist, von der Grundgrenze 2,5 m bis 3,0 m entfernt ist. Wenn also in einer derartigen Entfernung von der Quelle Werte festgestellt werden, die weniger als ein Fünftel des vom medizinischen Sachverständigen empfohlenen Wertes (0,018 mg/m3 zu 0,01 mg/m3) ausmachen, dann kann nicht gesagt werden, dass die Vereinbarkeit der Betriebstype mit der Flächenwidmung auf Grund unzureichender Tatsachenfeststellungen angenommen worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995050268.X06

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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