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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §60;Rechtssatz
Widerspricht ein zur Bewilligung eingereichtes Bauvorhaben dem Bebauungsplan, hat die Baubehörde, da ein Baubewilligungsantrag auch den im § 36 Abs 1 OÖ BauO 1994 für die Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens erforderlichen Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen geringfügigen Abweichungen vom Bebauungsplan umfasst, die Voraussetzungen nach § 36 OÖ BauO 1994 zu prüfen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050151.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009