RS Vwgh 1999/11/9 99/05/0151

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1994 §36 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Widerspricht ein zur Bewilligung eingereichtes Bauvorhaben dem Bebauungsplan, hat die Baubehörde, da ein Baubewilligungsantrag auch den im § 36 Abs 1 OÖ BauO 1994 für die Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens erforderlichen Antrag auf Bewilligung der für das Bauvorhaben erforderlichen geringfügigen Abweichungen vom Bebauungsplan umfasst, die Voraussetzungen nach § 36 OÖ BauO 1994 zu prüfen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baubewilligung BauRallg6Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050151.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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