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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein Abspruch über geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan gemäß § 36 Abs 1 OÖ BauO 1994 setzt die Erteilung der Baubewilligung für das jeweils zu beurteilende Bauvorhaben voraus. Mit der Abweisung des Baubewilligungsansuchens ist auch über den Antrag nach § 36 OÖ BauO 1994 entschieden. Die Baubehörde hat in ihrem Bescheid, mit welchem sie die beantragte Baubewilligung versagt, ihrer Begründungspflicht auch hinsichtlich der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 36 OÖ BauO 1994 für das jeweilige Bauvorhaben nicht vorliegen, nachzukommen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchPlanung Widmung BauRallg3Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBaubewilligung BauRallg6Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050151.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009