RS Vwgh 1999/11/9 99/05/0151

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1994 §36 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Abspruch über geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan gemäß § 36 Abs 1 OÖ BauO 1994 setzt die Erteilung der Baubewilligung für das jeweils zu beurteilende Bauvorhaben voraus. Mit der Abweisung des Baubewilligungsansuchens ist auch über den Antrag nach § 36 OÖ BauO 1994 entschieden. Die Baubehörde hat in ihrem Bescheid, mit welchem sie die beantragte Baubewilligung versagt, ihrer Begründungspflicht auch hinsichtlich der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 36 OÖ BauO 1994 für das jeweilige Bauvorhaben nicht vorliegen, nachzukommen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchPlanung Widmung BauRallg3Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBaubewilligung BauRallg6Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050151.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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