RS Vfgh 2000/2/28 B1225/99

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §57 Abs2
Richtlinie 97/51/EG Art5a Abs3
TelekommunikationsG §34

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Telekom-Control-GmbH betreffend die Abwicklung des Zusammenschaltungsverkehrs durch die Beschwerdeführerin mangels Erschöpfung des Instanzenzugs

Rechtssatz

Zur Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinn des Art144 B-VG muß auch vom Rechtsmittel der Vorstellung (§57 Abs2 AVG) Gebrauch gemacht werden (vgl zB VfSlg 7616/1975, 12534/1990).

Von dieser Ansicht abzugehen bietet auch der Hinweis auf Art5a Abs3 der Richtlinie 97/51/EG keinen Anlass, da diese die Notwendigkeit der Erhebung eines (ausserordentlichen) Rechtsmittels bei der Behörde erster Instanz nicht ausschließt und dem allfälligen Bedürfnis, daß über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eine unabhängige Stelle entscheidet, mit dem hg Beschluß B1225/99-9 vom 30.08.99 der Sache nach Rechnung getragen wurde.

Entscheidungstexte

  • B 1225/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2000 B 1225/99

Schlagworte

EU-Recht Richtlinie, Fernmelderecht, Mandatsverfahren, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1225.1999

Dokumentnummer

JFR_09999772_99B01225_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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