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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
GSpG 1989 §3;Rechtssatz
Das Kranspiel Good-Luck (Spielwagen mit 24 Spielständen, die mit einer Greifvorrichtung zum Herausheben einer Ware aus dem Warenkorb als Gewinn ausgestattet sind) ist vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und unterliegt den einschlägigen Landesgesetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050190.X01Im RIS seit
21.02.2002