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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E006 EGV Art6;Rechtssatz
Dass sich die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 Abs 1 iVm § 17 Abs 2 ÄrzteG zur freiberuflichen Ausübung des ärztliches Berufes für Nichtösterreicher auf einen bestimmten Berufssitz beziehen muss, eine Ausnahmebewilligung für das gesamte Bundesgebiet daher nach dem Gesetz nicht möglich ist, widerspricht, wie die Regelungen der §§ 3a ff ÄrzteG zeigen, nicht dem aus Art 6 EG-Vertrag (nunmehr Art 12 idF des Amsterdamer Vertrages) sich ergebenden Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (hier: Sofern der Bewilligungswerber der Auffassung ist, kraft Gemeinschaftsrechtes alle Voraussetzungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich zu erfüllen, hätte er folgerichtig gemäß § 11a ÄrzteG die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste an die Österreichische Ärztekammer richten müssen und nicht um die Ausnahmebewilligung gemäß § 17 ÄrzteG ansuchen dürfen).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110140.X02Im RIS seit
19.11.2001