Index
L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Das Krnt GemeindekanalisationsG stellt die Regelung der Kanalanschlusspflicht auf das Liegenschaftseigentum ab. Der Landesgesetzgeber darf eine Abgrenzung schaffen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Anschlusspflicht von Liegenschaften besteht. Insoweit hat daher das Krnt GemeindekanalisationsG keinen wasserrechtlichen Charakter (Hinweis E VfGH 4.10.1991, VfSlg 12842/1991, E 22.10.1998, 97/06/0272). Das Krnt GemeindekanalisationsG wurde - sohin zulässigerweise - im Rahmen der den Ländern zukommenden Zuständigkeit nach Art 15 B-VG beschlossen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050181.X01Im RIS seit
27.11.2000