RS Vwgh 1999/11/9 99/05/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §26 Z10 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;

Rechtssatz

Die Änderung der Rechtslage im Beschwerdefall (zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides waren Folientunnels ohne Feuerungsanlagen - anders als noch zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bauauftragsbescheides gemäß § 26 Z 10 OÖ BauO 1994 bewilligungsfrei und anzeigefrei gestellt) ist nicht anders zu bewerten als eine verfehlte Annahme der Behörde erster Instanz in der Frage, ob eine bauliche Anlage bewilligungsfei bzw anzeigepflichtig oder eben nicht bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist. Mit der Unterstellung eines Beseitigungsauftrages allein unter eine andere Norm als von der Behörde erster Instanz herangezogen, hat die Berufungsbehörde die Grenzen ihrer Abänderungsbefugnis nicht überschritten. Erst durch die Umwandlung eines Beseitigungsauftrages zB in einen Instandsetzungsauftrag hätte die Berufungsbehörde nicht mehr in der Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG entschieden (Hinweis E 14.12.1995, 95/07/0040). Im Beschwerdefall hat die Berufungsbehörde somit durch die Umqualifizierung des Entfernungsauftrages der Baubehörde erster Instanz von der anzuwendenden Rechtsnorm des § 49 Abs 1 OÖ BauO 1994 in § 49 Abs 6 OÖ BauO 1994 ihre Entscheidungsbefugnis nicht überschritten.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050136.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten