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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Änderung der Rechtslage im Beschwerdefall (zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides waren Folientunnels ohne Feuerungsanlagen - anders als noch zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bauauftragsbescheides gemäß § 26 Z 10 OÖ BauO 1994 bewilligungsfrei und anzeigefrei gestellt) ist nicht anders zu bewerten als eine verfehlte Annahme der Behörde erster Instanz in der Frage, ob eine bauliche Anlage bewilligungsfei bzw anzeigepflichtig oder eben nicht bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist. Mit der Unterstellung eines Beseitigungsauftrages allein unter eine andere Norm als von der Behörde erster Instanz herangezogen, hat die Berufungsbehörde die Grenzen ihrer Abänderungsbefugnis nicht überschritten. Erst durch die Umwandlung eines Beseitigungsauftrages zB in einen Instandsetzungsauftrag hätte die Berufungsbehörde nicht mehr in der Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG entschieden (Hinweis E 14.12.1995, 95/07/0040). Im Beschwerdefall hat die Berufungsbehörde somit durch die Umqualifizierung des Entfernungsauftrages der Baubehörde erster Instanz von der anzuwendenden Rechtsnorm des § 49 Abs 1 OÖ BauO 1994 in § 49 Abs 6 OÖ BauO 1994 ihre Entscheidungsbefugnis nicht überschritten.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050136.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009