RS Vfgh 2000/2/28 B420/97 - B2016/97, B2338/97, B1302/00, B1473/99, B1514/00, B1521/00

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art133 Z4
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / civil rights

Leitsatz

Verstoß gegen Art6 EMRK durch Verletzung des äußeren Anscheins der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des über zivilrechtliche Ansprüche entscheidenden Vergabeamtes aufgrund der Überschneidung dienstlicher Aufgabenbereiche einzelner - als Organwalter weisungsgebundener - Mitglieder mit der Tätigkeit im Vergabeamt

Rechtssatz

Das Verfahren über die Vergabe eines öffentlichen Auftrages, dessen Gesetzmäßigkeit Gegenstand der nachprüfenden Kontrolle des Tir Vergabeamtes ist, betrifft zivilrechtliche Ansprüche jener Bieter, die im Wettbewerb um die Auftragsvergabe stehen (vgl. etwa VfSlg. 15.106/1998 und VfGH 10.06.99, B 1809-1811/97).

Zwar stellt der Umstand, daß ein Mitglied einer kollegialen Verwaltungsbehörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG Verwaltungsbeamter ist und als solcher in seiner sonstigen Tätigkeit weisungsgebunden ist, für sich allein noch keinen Grund dafür dar, an der Unabhängigkeit des Kontrollorgans zu zweifeln.

Dem äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit widerstreitet es aber, wenn sich der konkrete Aufgabenbereich eines Mitgliedes eines gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichteten Organs mit seinem konkreten Aufgabenbereich als weisungsgebundener Organwalter des Landes derart überschneidet, wie dies beim Tir Vergabeamt sowohl hinsichtlich des Vorsitzenden als auch hinsichtlich des Berichterstatters der Fall ist, die weisungsgebunden gerade in Vergabesachen tätig werden.

Es wird auch der Anschein erweckt, als ob das Tir Vergabeamt geradezu als Teil der Präsidialabteilung IV des Amtes der Tir Landesregierung geführt wird.

Angesichts derartiger Umstände kann nicht mehr davon die Rede sein, daß vom äußeren Anschein her Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder nicht entstehen konnten. Die Zusammensetzung des Tir Vergabeamtes im vorliegenden Fall entspricht daher nicht den Anforderungen des Art6 EMRK.

(siehe auch E v 28.02.00, B2016/97, B2338/97; weiters E v 27.11.00, B1302/00: keine Änderung der Sachlage durch zwischenzeitig erfolgte Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tir Landesregierung; Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig. siehe auch E v 13.12.00, B1473/99; weiters E v 26.11.01, B1514/00 und B1521/00 - Aufhebung auch der nach Bescheidaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof - B420/97, B2338/97 - neuerlich erlassenen Bescheide mit derselben rechtlichen Begründung und unter Verweis auf E v 01.12.99, B2835/96).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B420.1997

Dokumentnummer

JFR_09999772_97B00420_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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