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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides; KostenzuspruchSpruch
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. Dezember 2004, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §65 Abs1 und 4 iVm §77 Abs2 Sicherheitspolizeigesetz verpflichtet wurde, an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
2. Am 27. Mai 2005 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Verfassungsgerichtshof ihren Bescheid vom 25. Mai 2005, mit dem der angefochtene Bescheid vom 22. Dezember 2004 gemäß §68 Abs2 AVG von Amts wegen behoben wurde.
3. Der Beschwerdeführer teilte mit am 7. Juni 2005 eingelangtem Schriftsatz mit, dass er dadurch formell klaglos gestellt wurde und beantragt den Zuspruch der Prozesskosten.
II. 1. Mit der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglos gestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist.
2. Die Aufhebung des Bescheides stellt eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG dar. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in Höhe von € 380,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- enthalten.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B187.2005Dokumentnummer
JFT_09949393_05B00187_2_00