Aus § 50 Z 11 ÄrzteG, wonach die Vollversammlung der Ärztekammer insbesondere zur Festsetzung der Geschäftsordnung zuständig ist, ist jedenfalls nicht zu schließen, dass die Erlassung einer Geschäftsordung für den Beschwerdeausschuss durch die Vollversammlung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von dessen Rechtsakten wäre. Die allfällige Mitwirkung eines ausgeschlossenen Mitgliedes, die sich aus der Bescheidausfertigung ergäbe - die Stimmführer sind hier im Kopf des angefochtenen Bescheides namentlich angeführt - könnte spätestens in der Beschwerde an den VwGH gerügt werden.