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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 2 Abs 4 Krnt Gemeindeplanungsgesetz 1982 enthält nicht die Voraussetzung, dass ein Betrieb nur zulässig wäre, wenn er für die tägliche Versorgung der Bevölkerung dient. Dass eine Kleiderreinigung der gegebenen Größenordnung (hier im Wesentlichen mit einer chemischen Reinigungsmaschine der sechsten Generation) den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Einwohner eines Wohngebietes dient, kann aber nicht in Abrede gestellt werden (hier: Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend nicht die Einwohner des Wohngebietes versorgt würden, liegen nicht vor und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995050268.X07Im RIS seit
19.09.2001