RS Vwgh 1999/11/9 95/05/0268

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs4;

Rechtssatz

§ 2 Abs 4 Krnt Gemeindeplanungsgesetz 1982 enthält nicht die Voraussetzung, dass ein Betrieb nur zulässig wäre, wenn er für die tägliche Versorgung der Bevölkerung dient. Dass eine Kleiderreinigung der gegebenen Größenordnung (hier im Wesentlichen mit einer chemischen Reinigungsmaschine der sechsten Generation) den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Einwohner eines Wohngebietes dient, kann aber nicht in Abrede gestellt werden (hier: Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend nicht die Einwohner des Wohngebietes versorgt würden, liegen nicht vor und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995050268.X07

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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