RS Vwgh 1999/11/9 99/05/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §125 Abs1;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §7;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/28 99/05/0145 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 125 Abs 1 iVm § 135 Abs 1 Wr BauO ist der Bauführer als unmittelbarer Täter zu bestrafen. Die Tat wurde daher fälschlich dem § 7 VStG unterstellt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050156.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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