RS Vwgh 1999/11/9 99/11/0225

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/08/24 99/11/0145 2 (hier: Die Behörde hat sechs Monate nach der Tat eine Entziehung der Lenkerberechtigung für zwei Wochen verfügt)

Stammrechtssatz

Hat die Behörde neun Monate nach der Tat eine Entziehung der Lenkerberechtigung für zwei Wochen verfügt, kommt die Annahme von Gefahr im Verzug und der darauf gestützte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110225.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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