RS Vwgh 1999/11/9 99/11/0235

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1;
SHG NÖ 1974 §12 Abs4;
SHG NÖ 1974 §12;
SHG NÖ 1974 §37;
SHV NÖ 1974;

Rechtssatz

Die in der auf § 12 NÖ SHG gestützten Verordnung der Landesregierung normierten Richtsätze sind für die Behörden nicht lediglich Hilfsmittel zur Bemessung der im Einzelfall zuzuerkennenden Hilfe, von denen nach freiem Ermessen abgegangen werden kann. Das Gesetz regelt vielmehr ausdrücklich die Voraussetzungen für ein solches Abgehen (so etwa im § 12 Abs 4 NÖ SHG in Ansehung von Überschreitungen sowie im § 37 NÖ SHG - Einschränkung der Sozialhilfe - von Unterschreitungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110235.X02

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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