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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Die in der auf § 12 NÖ SHG gestützten Verordnung der Landesregierung normierten Richtsätze sind für die Behörden nicht lediglich Hilfsmittel zur Bemessung der im Einzelfall zuzuerkennenden Hilfe, von denen nach freiem Ermessen abgegangen werden kann. Das Gesetz regelt vielmehr ausdrücklich die Voraussetzungen für ein solches Abgehen (so etwa im § 12 Abs 4 NÖ SHG in Ansehung von Überschreitungen sowie im § 37 NÖ SHG - Einschränkung der Sozialhilfe - von Unterschreitungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110235.X02Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009