RS Vwgh 1999/11/9 98/11/0308

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §52;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;

Rechtssatz

Die gemäß § 23 Abs 2 WehrG 1990 einem auf tauglich lautenden Beschluss der Stellungskommission zugrundeliegende ärztliche Beurteilung muss erkennen lassen, aus welchem Grund der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung. Dies erfordert in Fällen, in denen Krankheitszustände oder Gebrechen festgestellt werden, welche die mögliche Kraftanstrengung und Beweglichkeit beeinträchtigen, nachvollziehbare Ausführungen dazu, in welchem Ausmaß der Stellungspflichtige auf Grund seines festgestellten Gesundheitszustandes in der Kraftanstrengung und Beweglichkeit gehindert ist.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110308.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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