RS Vfgh 2000/2/28 B51/99

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich.

Da türkische Staatsangehörige, auf die die Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 zutreffen, zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit keiner besonderen Bewilligung bedürfen (VfSlg 15057/1997), ein Befreiungsschein nach §4c AuslBG daher lediglich eine Bescheinigung dieses Rechtes darstellt, die einen weiteren Nachweis der Berechtigung erspart, entfaltet ein das Bestehen der Berechtigung gleichfalls nur als Vorfrage beurteilender negativer Bescheid nach §4c AuslBG keine bindende Wirkung für andere Verfahren, ebenso wie das Fehlen einer derartigen Bescheinigung sonst, sodaß insbesondere auch die Strafbehörden im Falle des Vorwurfes der illegalen Ausländerbeschäftigung die Frage der Beschäftigungsberechtigung des Ausländers als Vorfrage weiterhin selbständig zu beurteilen haben.

Anders als im hg Beschluß vom 13.10.98 (B1241/98) können die behaupteten (negativen) Rechtswirkungen durch den bekämpften Bescheid also nicht eintreten und daher auch nicht aufgeschoben werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B51.1999

Dokumentnummer

JFR_09999772_99B00051_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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