RS Vwgh 1999/11/9 99/05/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/08/31 99/05/0082 3

Stammrechtssatz

Die individuelle Norm der Nebenbestimmung muss gleich generellen Norm en ausgelegt werden wie der Bescheid. Auch für sie gilt daher, dass n ach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Metho den zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist. Es muss also auch nach dem Grund un d dem Zweck der Nebenbestimmung ebenso geforscht werden wie des übrig en Spruchinhaltes eines Bescheides (Hinweis E 29.4.1997, 96/05/0158).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050147.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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