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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/08/31 99/05/0082 3Stammrechtssatz
Die individuelle Norm der Nebenbestimmung muss gleich generellen Norm en ausgelegt werden wie der Bescheid. Auch für sie gilt daher, dass n ach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Metho den zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist. Es muss also auch nach dem Grund un d dem Zweck der Nebenbestimmung ebenso geforscht werden wie des übrig en Spruchinhaltes eines Bescheides (Hinweis E 29.4.1997, 96/05/0158).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050147.X02Im RIS seit
11.07.2001