RS Vwgh 1999/11/9 99/05/0181

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §4 Abs1;
VVG §4;

Rechtssatz

Die Anschlussverpflichtung nach § 4 Abs 1 Krnt GemeindekanalisationsG trifft den Eigentümer des im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstückes, also den jeweiligen Inhaber der Sachherrschaftsbefugnis. Dem Eigentümer der Sache, an der die Ersatzvornahme nach § 4 VVG vorzunehmen ist, steht an sich nur die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Paritionsfrist zur Vornahme der Arbeit zur Verfügung. Dies bedeutet, dass das eigentliche Vollstreckungsstadium bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist beginnt. Wurde das Vollstreckungsverfahren gegen den Eigentümer der betroffenen Liegenschaft durch die Androhung der Ersatzvornahme und Gewährung einer Paritionsfrist von drei Monaten eingeleitet (Hinweis E 24.3.1998, 97/05/0258, E 16.12.1997, 94/05/0272), kann auf Grund der dinglichen Wirkung des Titelbescheides der Eigentümer nicht mehr Verpflichteter sein, wenn das eigentliche Vollstreckungsstadium (Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist) erst begonnen hat, als er nicht mehr Eigentümer der betroffenen Liegenschaft war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050181.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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