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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Tatsache, dass der neue Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen und Kaderübungen nicht denselben Zeitraum umfasst wie der frühere, stellt für sich allein keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern bloß einen für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblichen Nebenumstand dar (Hinweis E 20.10.1987, 87/11/0114).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110281.X01Im RIS seit
20.11.2000