RS Vwgh 1999/11/9 98/11/0281

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §27 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass der neue Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen und Kaderübungen nicht denselben Zeitraum umfasst wie der frühere, stellt für sich allein keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern bloß einen für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblichen Nebenumstand dar (Hinweis E 20.10.1987, 87/11/0114).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110281.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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