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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Bestrafung einer Person als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 1 VStG steht der Bestrafung einer anderen Person (hier des Inhabers des Unternehmens) wegen desselben Sachverhaltes nicht entgegen (Hinweis E 20.1.1998, 96/11/0133). Ob die kraft ihrer Stellung im Unternehmen strafrechtlich verantwortliche Person rechtswirksam einen verantwortlichen Beauftragten bestellt hat und damit selbst grundsätzlich nicht mehr strafrechtlich verantwortlich ist, ist in einem gegen diese Person geführten Strafverfahren selbständig und ohne Bindung an die Entscheidung im Verfahren gegen den verantwortlichen Beauftragten zu prüfen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110206.X01Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009