RS Vwgh 1999/11/9 98/11/0206

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestrafung einer Person als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 1 VStG steht der Bestrafung einer anderen Person (hier des Inhabers des Unternehmens) wegen desselben Sachverhaltes nicht entgegen (Hinweis E 20.1.1998, 96/11/0133). Ob die kraft ihrer Stellung im Unternehmen strafrechtlich verantwortliche Person rechtswirksam einen verantwortlichen Beauftragten bestellt hat und damit selbst grundsätzlich nicht mehr strafrechtlich verantwortlich ist, ist in einem gegen diese Person geführten Strafverfahren selbständig und ohne Bindung an die Entscheidung im Verfahren gegen den verantwortlichen Beauftragten zu prüfen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110206.X01

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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