RS Vwgh 1999/11/9 99/05/0099

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Krnt 1996 §10;
BauO Krnt 1996 §12;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufforderung an eine Partei des Verwaltungsverfahrens, die nach dem Anlassfall erforderlichen Belege vorzulegen, stellt keine Benachteiligung einer Partei dar, eine derartige Vorgangsweise ist vielmehr gesetzeskonform. Im Übrigen liegt es auch nicht im Ermessen der Baubehörde, welche Belege sie für erforderlich erachtet, vielmehr ergibt sich aus § 10 und § 12 Krnt BauO 1996, welche Belege einem Baugesuch anzuschließen sind.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050099.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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