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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1996 §10;Rechtssatz
Die Aufforderung an eine Partei des Verwaltungsverfahrens, die nach dem Anlassfall erforderlichen Belege vorzulegen, stellt keine Benachteiligung einer Partei dar, eine derartige Vorgangsweise ist vielmehr gesetzeskonform. Im Übrigen liegt es auch nicht im Ermessen der Baubehörde, welche Belege sie für erforderlich erachtet, vielmehr ergibt sich aus § 10 und § 12 Krnt BauO 1996, welche Belege einem Baugesuch anzuschließen sind.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050099.X02Im RIS seit
20.11.2000