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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtanrechnung eines post-graduate Studiums an einer ausländischen Universität auf die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische VerwendungRechtssatz
Von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage kann keine Rede sein, wenn die belangte Behörde das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen des §2 Abs3 Z2 RAO im konkreten Fall als nicht gegeben erachtete, weil der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde an der Universität Kapstadt nicht Tätigkeiten verrichtet habe, die denen eines Universitätsassistenten einer inländischen Universität entsprechen. Die Heranziehung und Auslegung des §29 UOG 1993 durch die belangte Behörde für die Interpretation des §2 Abs3 Z2 RAO ist aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls nicht zu beanstanden. Daß die belangte Behörde dem Gutachten des Vorstandes für Wirtschaftsrecht an der Universität Kapstadt nicht den für das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen vom Beschwerdeführer erhofften Wert beigemessen hat, vermag den Bescheid ebensowenig mit Willkür zu belasten wie die behaupteten Mängel im Ermittlungsverfahren kein willkürliches Verhalten der belangten Behörde zu begründen vermögen.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht, AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B378.1999Dokumentnummer
JFR_09999771_99B00378_01