RS Vfgh 2000/2/29 B378/99

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RAO §2 Abs3 Z2
UOG §29

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtanrechnung eines post-graduate Studiums an einer ausländischen Universität auf die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung

Rechtssatz

Von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage kann keine Rede sein, wenn die belangte Behörde das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen des §2 Abs3 Z2 RAO im konkreten Fall als nicht gegeben erachtete, weil der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde an der Universität Kapstadt nicht Tätigkeiten verrichtet habe, die denen eines Universitätsassistenten einer inländischen Universität entsprechen. Die Heranziehung und Auslegung des §29 UOG 1993 durch die belangte Behörde für die Interpretation des §2 Abs3 Z2 RAO ist aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls nicht zu beanstanden. Daß die belangte Behörde dem Gutachten des Vorstandes für Wirtschaftsrecht an der Universität Kapstadt nicht den für das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen vom Beschwerdeführer erhofften Wert beigemessen hat, vermag den Bescheid ebensowenig mit Willkür zu belasten wie die behaupteten Mängel im Ermittlungsverfahren kein willkürliches Verhalten der belangten Behörde zu begründen vermögen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, Ausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B378.1999

Dokumentnummer

JFR_09999771_99B00378_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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