RS Vwgh 1999/11/9 99/05/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a lite idF 1992/034;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1 idF 1975/007;

Rechtssatz

Das gegenständliche Wohngebäude weist nach dem eingereichten Plan eine Küche, zwei Bäder und mehrere Wohnzimmer und Schlafzimmer aus. Es ist damit, schon im Hinblick auf das Vorhandensein nur einer Küche, als Einfamilienwohnhaus zu qualifizieren, auch wenn es großzügig geplant ist (hier: das Erfordernis mehrerer Garagenabstellplätze hat der Bauwerber mit dem Vorhandensein mehrerer Oldtimer begründet; ausgehend von dem plangemäß belegten Umstand, dass es sich um ein Einfamilienwohnhaus handelt, konnten der umwelttechnische Sachverständige und die medizinische Sachverständige davon ausgehen, dass bei der Zufahrt zu diesen Garagenplätzen ein Überschreiten des nach § 6 Abs 1 Wr GaragenG zulässigen Ausmaßes der Belästigung der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterungen nicht anzunehmen ist).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050026.X04

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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