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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das gegenständliche Wohngebäude weist nach dem eingereichten Plan eine Küche, zwei Bäder und mehrere Wohnzimmer und Schlafzimmer aus. Es ist damit, schon im Hinblick auf das Vorhandensein nur einer Küche, als Einfamilienwohnhaus zu qualifizieren, auch wenn es großzügig geplant ist (hier: das Erfordernis mehrerer Garagenabstellplätze hat der Bauwerber mit dem Vorhandensein mehrerer Oldtimer begründet; ausgehend von dem plangemäß belegten Umstand, dass es sich um ein Einfamilienwohnhaus handelt, konnten der umwelttechnische Sachverständige und die medizinische Sachverständige davon ausgehen, dass bei der Zufahrt zu diesen Garagenplätzen ein Überschreiten des nach § 6 Abs 1 Wr GaragenG zulässigen Ausmaßes der Belästigung der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterungen nicht anzunehmen ist).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050026.X04Im RIS seit
02.07.2001