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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen BeschwerdefristRechtssatz
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vermag nur dann die Frist iSd. §464 Abs3 ZPO iVm. §35 VfGG zu unterbrechen, wenn er an den Verfassungsgerichtshof selbst herangetragen wird (vgl. VfSlg. 13.747/1994, 14.493/1996). Ein beim Verwaltungsgerichtshof gestellter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vermag somit die gem. §82 Abs1 VfGG sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu unterbrechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2067.1999Dokumentnummer
JFR_09999771_99B02067_2_01