RS Vfgh 2000/2/29 B2067/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist

Rechtssatz

Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vermag nur dann die Frist iSd. §464 Abs3 ZPO iVm. §35 VfGG zu unterbrechen, wenn er an den Verfassungsgerichtshof selbst herangetragen wird (vgl. VfSlg. 13.747/1994, 14.493/1996). Ein beim Verwaltungsgerichtshof gestellter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vermag somit die gem. §82 Abs1 VfGG sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu unterbrechen.

Entscheidungstexte

  • B 2067/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.02.2000 B 2067/99

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2067.1999

Dokumentnummer

JFR_09999771_99B02067_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten