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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §130 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/03/17 96/04/0230 1 (ohne letzten Satz; hier: Das Anbot von Leistungen eines Bestattungsunternehmens zu günstigeren Bedingungen und überdies iVm den Leistungen des Steinmetzgewerbes begründet keinen Bedarf iSd § 131 Abs 1 GewO 1994).Stammrechtssatz
Die durch gemäß § 131 Abs 1 GewO 1994 und § 131 Abs 2 GewO 1994 vorzunehmende Bedarfsprüfung bei Bestattern bewirkte Monopolstellung setzt jenen durch den wirtschaftlichen Wettbewerb bewirkten Preismechanismus außer Kraft, welcher gerade kein Kriterium bei der Bedarfsprüfung ist (Hinweis VfSlg 11503/1987). Wenn einem allfälligen Mißbrauch der Monopolstellung die Regelung über den Höchsttarif - als ein ergänzendes Element - begegnet, so wird damit (noch) nicht die im System einer Bedarfsprüfung gelegene Unbeachtlichkeit des Preises für Leistungen wieder beseitigt. Das Verlangen oder Annehmen höherer Entgelte als die in den gemäß § 132 GewO 1994 erlassenen Höchsttarifen festgelegten stellt (lediglich) eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 31 GewO 1994 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040159.X01Im RIS seit
20.11.2000