RS Vwgh 1999/11/10 99/04/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/19 95/04/0115 1

Stammrechtssatz

§ 81 GewO 1994 ermächtigt nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die nach § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (Hinweis E 23.4.1991, 88/04/0029 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040121.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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