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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §2 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/23 95/04/0168 1 (hier konnte immerhin zweifelhaft sein, ob die Tätigkeit des Einpflanzens von in Baumschulen hervorgebrachten und gewonnenen pflanzlichen Erzeugnissen nicht allenfalls als Nebengewerbe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft iSd § 2 Abs 4 GewO 1994 angesehen werden kann).Stammrechtssatz
Das Verfahren nach § 348 Abs 1 GewO 1994 ist nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen (nur) von Amts wegen durchzuführen (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0112). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Feststellung , daß eine bestimmte Privatpension kein Gastgewerbebetrieb ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040127.X01Im RIS seit
20.11.2000