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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0258 99/20/0234 99/20/0235Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/01/21 98/20/0304 6Stammrechtssatz
Die Asylbehörden sind im Anwendungsfall des § 4 AsylG 1997 verpflichtet, die maßgeblichen ausländischen gesetzlichen Bestimmungen von Amts wegen zu ermitteln (Hinweis E 11.11.1998, 98/01/0284, und 23.7.1998, 98/20/0175). Das Ergebnis solcherart angestellter Ermittlungen über die für die Anwendung des § 4 AsylG 1997 maßgebliche (allenfalls auch ohne solche Ermittlungen die der Behörde bereits bekannte) ausländische Rechtslage vor deren Heranziehung ist dem Asylwerber zur Kenntnis zu bringen und diesem Gelegenheit zu einer entsprechenden Äußerung zu gewähren (Hinweis E 12.7.1990, 98/16/0069;
16.12.1987, 96/01/0043; 2.4.1998, 98/10/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200257.X03Im RIS seit
03.04.2001