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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §32 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0258 99/20/0234 99/20/0235Rechtssatz
Der VfGH hat mit E 24.6.1998, G 31/98, die Wendung § 4 UND in § 32 Abs 1 AsylG 1997 wegen Verstoßes gegen Art 11 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben (Hinweis E 23.9.1998, 98/01/0407). Auch wenn mangels Erstreckung der Anlassfallwirkung durch den VfGH dieses Erkenntnis sich nicht unmittelbar auf die Versäumung der Berufungsfrist durch den Mitbeteiligten auswirkt, womit auch dem Wiedereinsetzungsantrag nicht die gesetzliche Grundlage entzogen wird, so sind die darin ausgeführten nachteiligen Folgen der zweitägigen Berufungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides erster Instanz durch die Situation der Schubhaft noch in einem erhöhten Maße gegeben. Ist es daher dem Asylwerber trotz ausreichender Bemühung nicht möglich gewesen, einen fachkundigen Beistand zur Ausführung eines hinreichenden Rechtsmittels innerhalb der Berufungsfrist von zwei Tagen zu erhalten, liegt ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründender Umstand vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200257.X02Im RIS seit
03.04.2001