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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
§ 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 20.5.1998, 96/09/0282). Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (Hinweis E 6.11.1995, 95/04/0122). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid, der eine Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG betrifft, mit der Umschreibung des Endes des Tatzeitraumes mit ENDE SEPTEMBER 1994 gerecht. Anders als in jenem Fall, in welchem der Beginn der Tatzeit mit dem unbestimmten Wort ENDE des Monats umschrieben wird (Hinweis E 13.9.1999, 98/09/0084), ist im Hinblick auf den vorgenannten Zweck des § 44a Z 1 VStG kein Zweifel, dass mit einer solchen Formulierung, wenn damit das Ende eines Tatzeitraumes umschrieben wird, tatsächlich ein Zeitraum bis zum letzten Tag des genannten Monats zu verstehen ist, weil mit dem Ende eines Monats nur dessen letzter Tag gemeint sein kann.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090249.X01Im RIS seit
12.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011