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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Zuspruch der Kosten für die anwaltliche Vertretung in einem Verfahren betreffend die vorläufige Einbehaltung strittiger Honorarteile eines Arztes durch die im Devolutionsweg zuständig gewordene Landesberufungskommission mangels Anspruchs auf Kostenersatz nach den anzuwendenden VerfahrensvorschriftenRechtssatz
Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung über den Kostenersatz im Hinblick auf §347 Abs4 ASVG auf die klare (und verfassungsrechtlich unbedenkliche - vgl. VfSlg. 9875/1983) Anordnung des §74 Abs1 AVG gestützt hat.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Durchsetzung eines vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs verbunden sind, sind grundsätzlich zu diesem Hauptanspruch akzessorisch. Ob und in welchem Umfang sie zu ersetzen sind, richtet sich grundsätzlich nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht, wobei es der Verfassungsgerichtshof auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zugewiesen sind, als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat, wenn sich der Gesetzgeber für die Einheitlichkeit des Verfahrensrechtes (Anwendung des AVG und daher auch des §74) entschieden hat und nicht für eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO.
§74 Abs1 AVG regelt den Kostenanspruch im Verwaltungsverfahren abschließend, sodaß der Umstand, daß die belangte Behörde weder eine analoge Anwendung der Regelungen der ZPO ins Auge gefaßt, noch eine Prüfung des Kostenersatzanspruches anhand schadenersatzrechtlicher Regelungen vorgenommen hat, nicht den Vorwurf der Willkür zu begründen vermag.
Zur Unbedenklichkeit der Zusammensetzung der Landesberufungskommission im Hinblick auf Art6 EMRK und Art83 Abs2 B-VG sowie zur Zuständigkeit der Landesberufungskommission im Devolutionsweg vgl E v 29.02.00, B96/99 und B1169/98.
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Verfahren, Verwaltungsverfahren, Anwendbarkeit AVG, KostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B63.1999Dokumentnummer
JFR_09999771_99B00063_01