RS Vwgh 1999/11/12 97/09/0301

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Veröffentlicht am 12.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Ausländerin ist im vorliegenden Fall durch den Beschuldigten im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG beschäftigt worden. Die Arbeitsleistung wurde im Betrieb des Besch mit dessen Arbeitsmitteln erbracht und kam auch dem Unternehmen des Beschuldigten zugute. Dass dafür nicht die Ausländerin selbst, sondern allenfalls ihr Ehegatte entlohnt wurde, kann daran nichts ändern. Bei einer Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG und Erfüllung des Tatbildes des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG (Hinweis E 17.1.1991, 90/09/0089). Dies deswegen, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Solange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (Hinweis E 30.6.1994, 94/09/0049). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte nicht einmal den Versuch unternommen darzulegen, inwiefern er eine gehörige Aufmerksamkeit übte, Übertretungen des AuslBG hintanzuhalten. Dabei hätte er auf innerbetriebliche Vorkehrungen, ein effektives Kontrollsystem, hinweisen müssen, das geeignet gewesen wäre, Übertretungen des AuslBG in seinem Betrieb hintanzuhalten.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090301.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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