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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs6 idF 1995/895;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in einem aus Anlass von Anträgen mehrerer unabhängiger Verwaltungssenate eingeleiteten Verfahren mit E vom 19.6.1998, G 408/97 ua, ausgesprochen, dass § 28 Abs 6 AuslBG idF BGBl 895/1995 verfassungswidrig war, und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch wurde am 19.11.1998 kundgemacht (BGBl I 171/1998). Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur in den Anlassfällen, sondern (jedenfalls ab der Kundmachung der Aufhebung) ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden (vgl zB die E des Verfassungsgerichtshofes vom 22.2.1999, B 1125/98 und B 2254/98). Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei einer Entscheidung in der Sache die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung anzuwenden gehabt. Der Bescheid war daher aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090138.X01Im RIS seit
28.05.2001