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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dass es sich bei der vom forstpolizeilichen Auftrag betroffenen Grundfläche um eine Wiese handelt bedeutet zwar noch nicht die Widerlegung der Rechtsvermutung der Waldeigenschaft des § 3 Abs 1 ForstG 1975, weil es auch Waldboden ohne forstlichen Bewuchs gibt; dieser Umstand ist aber geeignet, Zweifel an der Waldeigenschaft zu erwecken; dies umso mehr, weil es sich um eine Fläche im Anschluss an eine Straße handelt und sowohl das OÖ LStG 1991 (§ 19) als auch das OÖ LStVwG 1975 (§ 21) ein Freihalten von Flächen neben einer Straße von Bäumen vorsehen. Zwar ist die Frage der Waldeigenschaft nicht nach straßenrechtlichen, sondern nach forstrechtlichen Vorschriften zu beurteilen; der Umstand aber, dass die in Rede stehende Fläche, die unbestockt ist, im Bereich einer Straße liegt, ist geeignet, die Zweifel an der allein auf der Katastereintragung beruhenden Vermutung der Waldeigenschaft zu verstärken, ist doch nicht auszuschließen, dass auf dieser Fläche aus Gründen der Straßensicherheit nie das Aufkommen forstlichen Bewuchses zugelassen wurde oder dass vorhandener forstlicher Bewuchs im Einklang mit den Bestimmungen des ForstG 1975 (Rodungsbewilligung) beseitigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100364.X02Im RIS seit
18.05.2001