RS Vwgh 1999/11/15 98/10/0364

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §3 Abs1;
LStG OÖ 1991 §19;
LStVwG OÖ 1975 §21;

Rechtssatz

Dass es sich bei der vom forstpolizeilichen Auftrag betroffenen Grundfläche um eine Wiese handelt bedeutet zwar noch nicht die Widerlegung der Rechtsvermutung der Waldeigenschaft des § 3 Abs 1 ForstG 1975, weil es auch Waldboden ohne forstlichen Bewuchs gibt; dieser Umstand ist aber geeignet, Zweifel an der Waldeigenschaft zu erwecken; dies umso mehr, weil es sich um eine Fläche im Anschluss an eine Straße handelt und sowohl das OÖ LStG 1991 (§ 19) als auch das OÖ LStVwG 1975 (§ 21) ein Freihalten von Flächen neben einer Straße von Bäumen vorsehen. Zwar ist die Frage der Waldeigenschaft nicht nach straßenrechtlichen, sondern nach forstrechtlichen Vorschriften zu beurteilen; der Umstand aber, dass die in Rede stehende Fläche, die unbestockt ist, im Bereich einer Straße liegt, ist geeignet, die Zweifel an der allein auf der Katastereintragung beruhenden Vermutung der Waldeigenschaft zu verstärken, ist doch nicht auszuschließen, dass auf dieser Fläche aus Gründen der Straßensicherheit nie das Aufkommen forstlichen Bewuchses zugelassen wurde oder dass vorhandener forstlicher Bewuchs im Einklang mit den Bestimmungen des ForstG 1975 (Rodungsbewilligung) beseitigt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100364.X02

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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