Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/07/03 90/03/0233 1 (ohne Klammerausdruck im ersten Satz)Stammrechtssatz
Es ist zulässig, wenn zwei in getrennten Vollzugsbereichen tätig werdende Behörden (zB der Landeshauptmann bei Übertretungen nach dem KFG und die Landesregierung bei Übertretungen nach der StVO) mit in einer gemeinsamen Ausfertigung enthaltenen Bescheiden über die Berufung absprechen. Nur dann, wenn sich aus der gemeinsamen Ausfertigung nicht entnehmen läßt, welche Behörde über welche Übertretung tatsächlich in zweiter Instanz entschieden hat, ist ein solcher Bescheid mit Rechtswidrigkeit gem
§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet.
Schlagworte
Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Organhandlungen sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100205.X01Im RIS seit
02.07.2001