RS Vfgh 2000/2/29 B374/99

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §87 Abs2
VVG §8

Leitsatz

Zurückweisung einer auf Herstellung des der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes und Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichteten selbstverfaßten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Das VVG ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anwendbar. Weiters besteht keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, der belangten Behörde bei allfälliger Säumigkeit mit der Erlassung eines Ersatzbescheides, wie es dem Einschreiter offenbar vorschwebt, aufzutragen, den in §87 Abs2 VfGG angesprochenen "der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsvollstreckung, Verfahren, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B374.1999

Dokumentnummer

JFR_09999771_99B00374_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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