RS Vwgh 1999/11/15 97/10/0117

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
VVG §10 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/20 97/05/0238 5 (ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der gem § 4 Abs 2 VVG von der Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten erteilte Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung ist ein im Vollstreckungsverfahren ergangener Bescheid (vgl hiezu die im § 10 Abs 1 VVG enthaltene Anordnung über die Anwendung von Verfahrensvorschriften). § 4 Abs 2 VVG stellt sich demnach insoweit als lex specialis zu § 59 Abs 2 AVG dar, als der Auftrag zur Vorauszahlung nach § 4 Abs 2 VVG keine Frist zur Ausführung der Leistung enthalten muß, da es sich bei der Kostenvorauszahlung immer um eine Geldleistung handelt. Auch nach der EO kann ein Exekutionstitel, in dem keine Leistungsfrist angegeben ist, sofort vollstreckt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100117.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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