RS Vwgh 1999/11/15 99/10/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0145 E 9. März 1998 RS 3 (Hier nur 2. Satz und zusätzlich: Es kann nicht die Rede davon sein, dass die Gemeinde legitimiert wäre, vor dem Verwaltungsgerichtshof neben oder gar an Stelle der Antragstellerin das Recht auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung geltend zu machen)

Stammrechtssatz

Die der Gemeinde im Naturschutzverfahren vom Tir NatSchG 1997 eingeräumte Parteistellung dient der Durchsetzung subjektiver Rechte der Gemeinde. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, daß keine dem Tir NatSchG 1997 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit dem Tir NatSchG 1997 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert. Im vorliegenden Fall macht die betroffene Gemeinde eine Beeinträchtigung raumplanerischer Interessen und von Interessen an der Aufrechterhaltung und Entwicklung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde, wie sie insbesondere im Tourismusleitbild der Gemeinde festgeschrieben seien, geltend. Da die angefochtene Entscheidung diese Interessen der Gemeinde berühren könnte, ist die Beschwerde an den VwGH zulässig.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100235.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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