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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung der Berufungsbehörde über die Behebung des angefochtenen Bescheides und Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs 2 AVG steht in einem untrennbaren Zusammenhang. Der Ausspruch über die Behebung alleine kann somit mangels Trennbarkeit vom übrigen Inhalt eines im Grunde des § 66 Abs 2 AVG ergehenden Bescheides nicht teilrechtskräftig werden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100068.X01Im RIS seit
20.11.2000