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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
BaumschutzV Graz 1995 §5 Abs1;Rechtssatz
Wird den Miteigentümern eines Grundstückes gemäß § 5 Abs 1 Grazer BaumschutzV 1995 die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung von drei Bäumen auferlegt, wird weiters gemäß § 5 Abs 4 Grazer BaumschutzV 1995 festgestellt, dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung in Ansehung von zwei weiteren Bäumen nicht erfüllt werden kann und ihnen hiefür eine Ausgleichsabgabe vorgeschrieben, so greift der angefochtene Bescheid in die Rechtsstellung der Miteigentümer ein und ist geeignet, diese im Falle seiner Rechtswidrigkeit zu verletzen. Dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dem Erstbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer als Grundeigentümer nur zur Kenntnis zugestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn zum einen ist die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ausschließlich Sache des VwGH, der dabei an behördliche Erklärungen nicht gebunden ist, und zum anderen kann gemäß § 26 Abs 2 VwGG eine Beschwerde bereits erhoben werden, bevor der Bescheid der Partei zugestellt oder verkündet worden ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100054.X01Im RIS seit
02.07.2001