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L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei WienNorm
ProstG Wr 1984 §2 Abs2;Rechtssatz
Durch das Tragen der Arbeitskleidung einer Prostituierten alleine (durchsichtiges Bustier, Netzstrümpfe, Tanga) wird der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution nicht verwirklicht (Hinweis E 23.11.1982, 82/11/0153, 12.3.1984, 83/10/0293, E 15.4.1985, 85/10/0017, und E 27.1.1997, 96/10/0207). Der Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Aufenthaltsort als Bordell bezeichnet wird, trägt zur Konkretisierung der Tatumschreibung nicht hinreichend bei, weil nicht umschrieben wird, inwiefern (etwa) im Erscheinungsbild des Lokals die Absicht, die Prostitution ausüben zu wollen, öffentlich erkennbar wurde (Hinweis E 26.1.1987, 86/10/0173, und E 26.1.1998, 97/10/0155).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100259.X02Im RIS seit
11.07.2001