RS Vwgh 1999/11/15 96/10/0259

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ProstG Wr 1984 §2 Abs2;
ProstG Wr 1984 §4 Abs2;
ProstG Wr 1984 §8 Abs4 Z1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Durch das Tragen der Arbeitskleidung einer Prostituierten alleine (durchsichtiges Bustier, Netzstrümpfe, Tanga) wird der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution nicht verwirklicht (Hinweis E 23.11.1982, 82/11/0153, 12.3.1984, 83/10/0293, E 15.4.1985, 85/10/0017, und E 27.1.1997, 96/10/0207). Der Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Aufenthaltsort als Bordell bezeichnet wird, trägt zur Konkretisierung der Tatumschreibung nicht hinreichend bei, weil nicht umschrieben wird, inwiefern (etwa) im Erscheinungsbild des Lokals die Absicht, die Prostitution ausüben zu wollen, öffentlich erkennbar wurde (Hinweis E 26.1.1987, 86/10/0173, und E 26.1.1998, 97/10/0155).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100259.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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