RS Vwgh 1999/11/15 95/18/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §70;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/18/0258

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0048 B 4. Mai 1987 RS 1(hier: Recht der Berufung an den Bundesminister für Inneres gegen die Zurückweisung des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes; § 70 FrG 1993 ändert daran nichts)

Stammrechtssatz

Gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde steht - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (Hinweis auf B vom 16.5.1984, 83/11/0073 und das E vom 17.12.1984, 84/11/0255).

Schlagworte

Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995180200.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten