Index
L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Bezirksverwaltung ist in den Statutarstädten ein Teil des übertragenen Wirkungsbereiches, der gemäß Art 119 Abs 2 B-VG vom Bürgermeister wahrzunehmen ist (Hinweis E.5.3.1985, 84/04/0059, VwSlg 11692 A/1985 und 25.3.1997, 96/05/0112). Der Bürgermeister einer Stadt mit eigenem Statut hat daher als gemäß § 53 Abs 4 iVm § 51 Abs 3 OÖ PflichtschulorganisationsG 1992 nach der Schulsitzgemeinde zuständige Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Einspruches der beitragspflichtigen Gemeinde die Gastschulbeiträge festzusetzen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100195.X01Im RIS seit
18.06.2001