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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/01/26 97/10/0156 5 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 iVm § 20 LMG 1975 handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Vorsorgepflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn der hygienisch nachteilige Einfluß tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr bereits abstrakte Gefährdung (Hinweis E 21.12.1992, 92/10/0190). Dies bedeutet aber nicht, daß jede auch nur irgendwie denkbare Gefahr für Lebensmittel, selbst dann, wenn sie nur unter denkbar ungünstigsten und nicht vorsehbaren Verhältnissen auftritt, eine Verletzung des § 20 LMG 1975 ist. Die Pflicht, vorzusorgen, daß die Waren nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, setzt die Vorhersehbarkeit des hygienisch nachteiligen Einflusses voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100188.X01Im RIS seit
20.11.2000