RS Vwgh 1999/11/15 96/10/0188

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/26 97/10/0156 5 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 iVm § 20 LMG 1975 handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Vorsorgepflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn der hygienisch nachteilige Einfluß tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr bereits abstrakte Gefährdung (Hinweis E 21.12.1992, 92/10/0190). Dies bedeutet aber nicht, daß jede auch nur irgendwie denkbare Gefahr für Lebensmittel, selbst dann, wenn sie nur unter denkbar ungünstigsten und nicht vorsehbaren Verhältnissen auftritt, eine Verletzung des § 20 LMG 1975 ist. Die Pflicht, vorzusorgen, daß die Waren nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, setzt die Vorhersehbarkeit des hygienisch nachteiligen Einflusses voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100188.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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