RS Vfgh 2000/2/29 B1620/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs3 litd
StGB §33 Abs2

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt aufgrund beleidigender Äußerungen gegenüber einem Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle; keine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch Unterlassung von bestimmten Zeugenbefragungen; Frage des Vorliegens von Milderungsgründen bloß einfachgesetzliche Frage

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1620.1999

Dokumentnummer

JFR_09999771_99B01620_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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